58 Abs. 3 VwVG, welcher vorsieht, dass die Beschwerdeinstanz das Verfahren fortzusetzen hat, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist. Entspricht jedoch eine pendente lite erlassene Verfügung den Anträgen des Beschwerdeführers, besitzt dieser kein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung mehr (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.32) und das Verfahren ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Beschwerdeführer