wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der ersten Verfügung geändert haben. In jedem Fall kommt einer Wiedererwägungsverfügung nach Art. 58 VwVG, die sich für den Beschwerdeführer ungünstig auswirkt, bloss der Charakter eines Antrags an die Beschwerdeinstanz zu, vor der das Geschäft infolge des Devolutiveffekts hängig ist. Sie entscheidet letztlich über eine allfällige reformatio in peius (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.31, insb. FN 80). Dies erhellt auch aus Art. 58 Abs. 3 VwVG, welcher vorsieht, dass die Beschwerdeinstanz das Verfahren fortzusetzen hat, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist.