Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 285). Mit einer neuen Verfügung ist dabei stets eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gemeint. Im Normalfall wird es sich um eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers handeln. Eine Abänderung zu dessen Ungunsten ist dagegen nicht uneingeschränkt zulässig. Denn wie im Rechtsmittelverfahren selbst (Art. 62 Abs. 2 VwVG) soll ein Beschwerdeführer auch vor einer ungünstigen Änderung einer angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz teilweise geschützt sein. Eine Wiedererwägung nach Art. 58 VwVG zuungunsten eines Beschwerdeführers ist aber zumindest dann möglich,