Statt eine Vernehmlassung einzureichen, zog die Eidgenössische Steuerverwaltung am 5. Juni 1998 ihren ursprünglichen Einspracheentscheid in Wiedererwägung und erliess einen neuen Einspracheentscheid. Gestützt auf die Abrechnung für das Jahr 1996 hiess sie die Einsprache gut und berechnete dem Beschwerdeführer für die Steuerperioden drittes und viertes Quartal 1996 zusammen Fr. 979.65 an Mehrwertsteuern. Sie stellte fest, dass diese Forderung in der Zwischenzeit samt dem Verzugszins von Fr. 17.85 bezahlt wurde. Schliesslich behielt sie sich vor, die Forderung gestützt auf eine Kontrolle nach Art.