2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt F. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Februar 1998 Beschwerde mit dem Antrag, die Steuerforderung entsprechend der nunmehr erstmals beigelegten Mehrwertsteuerabrechnung 1996 zu überprüfen und richtigzustellen. Statt eine Vernehmlassung einzureichen, zog die Eidgenössische Steuerverwaltung am 5. Juni 1998 ihren ursprünglichen Einspracheentscheid in Wiedererwägung und erliess einen neuen Einspracheentscheid.