Gegen einen diesbezüglichen Entscheid erhob er Einsprache mit dem Antrag um Ermittlung seiner Steuerschuld nach den tatsächlichen Verhältnissen. Nachdem er auch nach entsprechender Aufforderung keine weiteren Beweismittel, insbesondere auch nicht die Abrechnungen für das dritte und vierte Quartal 1996, einreichte, erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung am 22. Januar 1998 gestützt auf die vorhandenen Akten einen abweisenden Einspracheentscheid und auferlegte ihm die Kosten des Entscheid- und Einspracheverfahrens von zusammen Fr. 360.-.