Der mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdeführer unterliess es, für das dritte und vierte Quartal 1996 seiner Abrechnungspflicht gemäss Art. 37 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) nachzukommen. Nach erfolgloser Mahnung wurde er von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach Ermessen eingeschätzt. Gegen einen diesbezüglichen Entscheid erhob er Einsprache mit dem Antrag um Ermittlung seiner Steuerschuld nach den tatsächlichen Verhältnissen.