1 Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers bei Abschreibung der Beschwerde. Die Kosten des Verfahrens vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission sind dem Beschwerdeführer auch bei einem Abschreibungsentscheid aufzuerlegen, sofern er das Verfahren durch Missachtung von Mitwirkungspflichten oder Beweisanordnungen, insbesondere durch zu spätes Einreichen von Mehrwertsteuerabrechnungen, unnötigerweise verursacht hat (E. 4).