Mehrwertsteuer. Nichteinreichen von Abrechnungen. Ermessenseinschätzung. Wiedererwägung und Verfahrenskosten. Gegenstandslosigkeit zufolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz. Fällt die angefochtene Verfügung im Laufe des Verfahrens vor der SRK zufolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz und Ablösung durch eine neue Verfügung vollständig dahin, so ist die gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 58 Abs. 3 VwVG, E. 2-3).