{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-11-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-79--_1998-11-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004385.pdf?ID=150004385", "Checksum": "4c385b034621cfbfae693951edfe1c0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.79 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 13.11.1998 JAAC 63.79 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 13.11.1998 JAAC 63.79 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 13.11.1998 JAAC 63.79 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:32", "Checksum": "94f54cbe455e83adbcb7b66d0385476e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 13.11.1998 JAAC 63.79 \r\n\n1. (...)\n2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann die Vorinstanz bis zu ihrer\nVernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die\nPraxis lässt allerdings auch eine Wiedererwägung in einem späteren Zeitpunkt\nzu, solange eine solche vor dem Entscheid der Beschwerdeinstanz ergeht\n(VPB 59.49, S. 424; vgl. auch André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren\nvor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main\n1998, Rz. 3.30; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 285). Mit einer neuen\nVerfügung ist dabei stets eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen\nVerfügung gemeint. Im Normalfall wird es sich um eine Änderung zugunsten\ndes Beschwerdeführers handeln. Eine Abänderung zu dessen Ungunsten ist\ndagegen nicht uneingeschränkt zulässig. Denn wie im Rechtsmittelverfahren\nselbst (Art. 62 Abs. 2 VwVG) soll ein Beschwerdeführer auch vor einer\nungünstigen Änderung einer angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz\nteilweise geschützt sein. Eine Wiedererwägung nach Art. 58 VwVG\nzuungunsten eines Beschwerdeführers ist aber zumindest dann möglich,\nwenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der ersten Verfügung\ngeändert haben. In jedem Fall kommt einer Wiedererwägungsverfügung\nnach Art. 58 VwVG, die sich für den Beschwerdeführer ungünstig auswirkt,\nbloss der Charakter eines Antrags an die Beschwerdeinstanz zu, vor der das\nGeschäft infolge des Devolutiveffekts hängig ist. Sie entscheidet letztlich\nüber eine allfällige reformatio in peius (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.31, insb. FN\n80). Dies erhellt auch aus Art. 58 Abs. 3 VwVG, welcher vorsieht, dass die\nBeschwerdeinstanz das Verfahren fortzusetzen hat, soweit es durch die\nneue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist. Entspricht jedoch eine\npendente lite erlassene Verfügung den Anträgen des Beschwerdeführers,\nbesitzt dieser kein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung mehr\n(vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.32) und das Verfahren ist infolge Gegenstandslosigkeit\nabzuschreiben. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Beschwerdeführer\n\n3\nseine Quartalsabrechnungen erst im Beschwerdeverfahren vor der\nEidgenössischen Steuerrekurskommission einreicht und die Eidgenössische\nSteuerverwaltung die im Einspracheentscheid schätzungsweise festgestellte\nSteuerforderung im Rahmen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 58\nVwVG durch den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag ersetzt (vgl.\nEntscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. September\n1998, VPB 63.80[12], E. 2d, 3b).\n3. Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag,\ndie Steuerforderung für das dritte und vierte Quartal 1996 sei gemäss der\nAbrechnung für das ganze Jahr 1996 zu überprüfen und richtigzustellen.\nIn ihrem wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom\n5. Juni 1998 kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung dieser Forderung\nnach, indem sie aus der Abrechnung 1996 die im vorliegenden Verfahren\nstrittigen Quartale ausschied und die Steuerforderung von Fr. 39 000.- auf\nFr. 979.30 reduzierte. Damit entsprach sie dem Antrag des Beschwerdeführers\nvollumfänglich. Das Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid vom 22. Januar\n1998) ist dahingefallen und die dagegen erhobene Beschwerde kann infolge\nGegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.\n4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit\nabzuschreiben. Gemäss Art. 63 Abs. 3 VwVG dürfen einer obsiegenden\nPartei Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern sie diese durch\nVerletzung von Verfahrenspflichten unnötigerweise verursacht hat. Dieses\nVorgehen rechtfertigt sich auch in Fällen, wo eine Beschwerde infolge\nGegenstandslosigkeit abgeschrieben werden muss (vgl. Entscheid der\nEidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. September 1998, a.a.O.,\nE. 2c, 4a). Als unnötigerweise verursacht gilt ein Verfahren insbesondere\ndann, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht\nnachkam und beispielsweise ein Beweismittel zu spät einreicht oder\nseiner Pflicht zur fristgerechten Einreichung von Abrechnungen nicht\nnachkommt (vgl. VPB 60.38 E. 9; vorerwähnter Entscheid der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission vom 18. September 1998, a.a.O., E. 4c).\nUm einen solchen Fall handelt es sich vorliegend, wäre der Beschwerdeführer\ndoch verpflichtet gewesen, seine Abrechnungen für das dritte und vierte\nQuartal 1996 innert 60 Tagen nach Ablauf der Steuerperioden, d. h. bis\nam 30. November 1996 (drittes Quartal 1996) bzw. bis am 28. Februar 1997\n(viertes Quartal 1996), einzureichen. Er hat dies jedoch unbestrittenermassen\nerst am 20. Februar 1998 getan. Damit hat er das hiesige Verfahren - wie\nauch das Entscheid-, das Einsprache- und das Wiedererwägungsverfahren\nvor der Vorinstanz - unnötigerweise und aus eigenem Verschulden\nverursacht. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des Verfahrens\nvor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, bestehend aus einer\nSpruch- und einer Schreibgebühr, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG).\nDie Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit\nden Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss\nzurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. und insbesondere Art. 5\nAbs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über die Kosten und\nEntschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0).\n[12] Vgl. unten S. 748.\n\n4\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.79 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 13. November\n1998\n\n"}