Die Vorinstanz bemerkt zudem zu Recht, dass - falls im vorliegenden Verfahren, in dem einzig die Höhe der Steuerschuld für das 1. und 2. Quartal 1995 im Streit liegt, auch über die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin befunden würde - unzulässigerweise präjudizierend in weitere, nicht Verfahrensgegenstand bildende Steuerperioden eingegriffen würde. Über die grundsätzliche Frage ihrer subjektiven Steuerpflicht (inkl. Zeitpunkt eines allfälligen Wegfalls der Steuerpflicht) und der Streichung aus dem Steuerregister hat die Beschwerdeführerin - falls nicht bereits geschehen - ein separates Verfahren bei der ESTV anzustrengen.