Die SRK wäre demnach auch funktionell unzuständig zur Behandlung der Beschwerde bzw. zum Entscheid anstelle der ESTV über die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin. c. Die Vorinstanz bemerkt zudem zu Recht, dass - falls im vorliegenden Verfahren, in dem einzig die Höhe der Steuerschuld für das 1. und 2. Quartal 1995 im Streit liegt, auch über die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin befunden würde - unzulässigerweise präjudizierend in weitere, nicht Verfahrensgegenstand bildende Steuerperioden eingegriffen würde.