Allein aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b. Überdies wirft das Begehren der Beschwerdeführerin eine Rechtsfrage auf, über die die Vorinstanz noch nicht befunden hat. Die SRK wäre demnach auch funktionell unzuständig zur Behandlung der Beschwerde bzw. zum Entscheid anstelle der ESTV über die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin.