Die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerpflicht gegeben sind, verlangt denn auch weitestgehend nach anderen Sachverhaltsabklärungen als dies für das Steuerobjekt zutrifft. Bestreitet die Steuerpflichtige - wie im vorliegenden Fall - im Einspracheverfahren nur das Steuerobjekt (Höhe der Steuerschuld), und dehnt sie vor der SRK den Streit auf das Steuersubjekt (Bestreitung der subjektiven Steuerpflicht mangels genügendem Umsatz) aus, ist der rechtsgenügende Zusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand nicht gegeben. Es handelt sich mithin um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes. Allein aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.