3. Im vorliegenden Fall ist darüber zu befinden, ob das im Verfahren vor der SRK erstmals gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, ihre subjektive Steuerpflicht sei rückwirkend aufzuheben, und sie sei aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu streichen, eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes darstellt. Bejahendenfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. a. Mit ihren Anträgen der Einsprache an die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin einzig die Höhe der Steuerschuld (Steuerobjekt) zum Streitgegenstand erhoben. Ihre subjektive Steuerpflicht hat sie indessen nicht in Frage gestellt.