Dies gilt etwa für den Fall, dass eine Forderung vorher nur der Höhe nach bestritten worden ist, im Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich in Frage gestellt wird. Vorausgesetzt ist allerdings, dass ein genügender Sachzusammenhang mit dem bisherigen Streitgegenstand noch vorhanden ist, ansonsten es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes handelt (vgl. unveröffentlichter Entscheid der SRK vom 2. Juni 1998 i.S. N. [SRK 1997-058], S. 4 f. E. 1b). 3.