2.82 und S. 76 Rz. 2.85). d. Nach Art. 62 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern, das heisst dieser mehr zusprechen als sie im Beschwerdeantrag verlangt hat. Ein gegenüber früheren Begehren weitergehender Antrag ist daher im Beschwerdeverfahren vor der SRK nicht ausnahmslos unzulässig (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61 S. 818 E. 1c). Dies gilt etwa für den Fall, dass eine Forderung vorher nur der Höhe nach bestritten worden ist, im Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich in Frage gestellt wird.