Als Beleg reicht die Beschwerdeführerin je eine Jahresabrechnung über die Mehrwertsteuer der Jahre 1995 und 1996 ein. In der Vernehmlassung vom 15. September 1997 beantragt die ESTV unter anderem, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Beschwerdeantrag über den Streitgegenstand hinausgehe. Aus den Erwägungen: