Sie stellt den Antrag, ihre Steuerpflicht sei rückwirkend aufzuheben und sie sei aus dem Register der Steuerpflichtigen zu streichen. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, sie habe mehrere Hauswarte angestellt, um ihre Liegenschaften zu unterhalten, wobei ihr Jahresumsatz aus Hauswartsarbeiten jedoch den Betrag von Fr. 75 000.- nicht überschreite, weshalb ihre Steuerpflicht nicht gegeben sei. Sie sei zudem von der subjektiven Steuerpflicht ausgenommen, da in ihrem Fall die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4000.- betrage. Als Beleg reicht die Beschwerdeführerin je eine Jahresabrechnung über die Mehrwertsteuer der Jahre 1995 und 1996 ein.