Gleichzeitig behielt sich die Verwaltung eine Kontrolle vor und verpflichtete die X. zur Zahlung der Verfahrenskosten für das Entscheid- und das Einspracheverfahren. C. Mit Eingabe vom 8. Juli 1997 erhebt die X. (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV. Sie stellt den Antrag, ihre Steuerpflicht sei rückwirkend aufzuheben und sie sei aus dem Register der Steuerpflichtigen zu streichen.