Die X. erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. April 1997 Einsprache und legte als Begründung die ausgefüllten Abrechnungen für das 1. und 2. Quartal 1995 bei. Für beide Quartale deklarierte die X. eine Mehrwertsteuer von je Fr. 1335.10, total mithin Fr. 2670.20. Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 1997 hiess die ESTV die Einsprache der X. gut, setzte die Steuerschuld antragsgemäss auf Fr. 2670.80 (recte Fr. 2670.20) fest und bestätigte deren Tilgung. Gleichzeitig behielt sich die Verwaltung eine Kontrolle vor und verpflichtete die X. zur Zahlung der Verfahrenskosten für das Entscheid- und das Einspracheverfahren.