2 (Zahlungsbefehl vom 20. Juni 1996 des Betreibungsamtes Y.) erhob die X. Rechtsvorschlag. Am 27. März 1997 (Valuta) leistete die X. eine Teilzahlung von Fr. 10 000.-. B. In Bestätigung der Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erliess die ESTV am 15. April 1997 einen Entscheid und stellte fest, dass die X. - unter Anrechnung der geleisteten Teilzahlung - noch den Restbetrag von Fr. 7000.- (zuzüglich Zins und Kosten) zu bezahlen habe. Die X. erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. April 1997 Einsprache und legte als Begründung die ausgefüllten Abrechnungen für das 1. und 2. Quartal 1995 bei.