In der Folge schätzte die ESTV die für diese Perioden geschuldete Steuer. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 20. November 1995 setzte die Verwaltung den Steuerbetrag für die Abrechnungsperioden 1. und 2. Quartal 1995 auf total Fr. 17 000.- zuzüglich eines Verzugszinses von 5% ab 15. Juli 1995 (Datum des mittleren Verfalls) fest. Gegen die von der ESTV eingeleitete Betreibung