A. Die X. ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register eingetragen. Für das 1. und 2. Quartal 1995 reichte die X. die Abrechnungen nicht innert der Frist von 60 Tagen nach Ablauf der betreffenden Steuerperioden bei der ESTV ein, ebenfalls bezahlte sie die geschuldeten Steuerbeträge vorerst nicht. In der Folge schätzte die ESTV die für diese Perioden geschuldete Steuer.