1 - Bestreitet die Steuerpflichtige im Einspracheverfahren vor der ESTV nur das Steuerobjekt (Höhe der Steuerschuld), und dehnt sie vor der SRK den Streit auf das Steuersubjekt (Bestreitung der subjektiven Steuerpflicht mangels genügendem Umsatz) aus, ist der rechtsgenügende Zusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand nicht gegeben. Es handelt sich um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2d/3a).