Mehrwertsteuer. Streitgegenstand. Anfechtungsobjekt. - Unter Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt als Verfahrensvoraussetzung ist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der Verwaltung zu verstehen (E. 2a). - Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Im Laufe des Rechtsmittelzuges darf der Streitgegenstand nicht erweitert und qualitativ verändert werden (E. 2c).