{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-01-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-78--_1999-01-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004382.pdf?ID=150004382", "Checksum": "1179c5b93a72cfe1858ba1b82fab22d2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.01.1999 JAAC 63.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 18.01.1999 JAAC 63.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 18.01.1999 JAAC 63.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:23", "Checksum": "0fedda7a22daf8261c19a93e997446f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.01.1999 JAAC 63.78 \r\n\n 3\nVerfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch\nstreitige Rechtsverhältnis. Anfechtungsgegenstand und Streitobjekt sind\nidentisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird.\nBezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die\nVerfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten\nTeilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar\nwohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51;\nRhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 173 Rz. 899 ff.).\nc. Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. In\nder streitigen öffentlichen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig, dass der\nProzess auf den Streitgegenstand beschränkt ist (die Rechtsmittelinstanz\nhat keine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung); im Laufe des\nRechtsmittelzuges darf der Streitgegenstand nicht erweitert und qualitativ\nverändert werden. Er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr\nstrittige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Gegenstände, über\nwelche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat,\ndarf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle\nZuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die\nRechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung\nnur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist (vgl. Alfred Kölz /\nIsabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149 Rz. 403 ff.; siehe auch André Moser, in\nMoser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,\nBasel 1998, S. 75 Rz. 2.82 und S. 76 Rz. 2.85).\nd. Nach Art. 62 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die angefochtene\nVerfügung zugunsten einer Partei ändern, das heisst dieser mehr zusprechen\nals sie im Beschwerdeantrag verlangt hat. Ein gegenüber früheren Begehren\nweitergehender Antrag ist daher im Beschwerdeverfahren vor der SRK\nnicht ausnahmslos unzulässig (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht\n[ASA] 61 S. 818 E. 1c). Dies gilt etwa für den Fall, dass eine Forderung vorher\nnur der Höhe nach bestritten worden ist, im Beschwerdeverfahren jedoch\ngrundsätzlich in Frage gestellt wird. Vorausgesetzt ist allerdings, dass ein\ngenügender Sachzusammenhang mit dem bisherigen Streitgegenstand\nnoch vorhanden ist, ansonsten es sich um eine unzulässige Erweiterung des\nStreitgegenstandes handelt (vgl. unveröffentlichter Entscheid der SRK vom\n2. Juni 1998 i.S. N. [SRK 1997-058], S. 4 f. E. 1b).\n3. Im vorliegenden Fall ist darüber zu befinden, ob das im Verfahren vor\nder SRK erstmals gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, ihre\nsubjektive Steuerpflicht sei rückwirkend aufzuheben, und sie sei aus dem\nRegister der Mehrwertsteuerpflichtigen zu streichen, eine unzulässige\nAusweitung des Streitgegenstandes darstellt. Bejahendenfalls ist auf die\nBeschwerde nicht einzutreten.\na. Mit ihren Anträgen der Einsprache an die Vorinstanz hat die\nBeschwerdeführerin einzig die Höhe der Steuerschuld (Steuerobjekt) zum\nStreitgegenstand erhoben. Ihre subjektive Steuerpflicht hat sie indessen nicht\nin Frage gestellt. Erst im Verfahren vor der SRK bestreitet sie ihre subjektive\nSteuerpflicht dem Grundsatze nach.\n\n4\nIm Mehrwertsteuerrecht entfaltet die Höhe der steuerbaren Umsätze\n(Steuerobjekt) zwar eine gewisse Reflexwirkung auf die subjektive\nSteuerpflicht. Denn letztere wird nach Massgabe von Umsatzgrenzen\nbestimmt (Art. 17 Abs. 1, Art. 18 sowie Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Dennoch\nunterliegt die subjektive Steuerpflicht eigenen Regeln (vgl. Art. 17-23 MWSTV).\nAuch wenn durch die Bestreitung der subjektiven Steuerpflicht wegen\nmangelndem Umsatz die Steuerschuld als Ganzes (Steuerobjekt) in Zweifel\ngezogen wird, handelt es sich dabei um eine ganz andere Rechtsfrage. Die\nPrüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerpflicht gegeben sind,\nverlangt denn auch weitestgehend nach anderen Sachverhaltsabklärungen als\ndies für das Steuerobjekt zutrifft.\nBestreitet die Steuerpflichtige - wie im vorliegenden Fall - im\nEinspracheverfahren nur das Steuerobjekt (Höhe der Steuerschuld), und dehnt\nsie vor der SRK den Streit auf das Steuersubjekt (Bestreitung der subjektiven\nSteuerpflicht mangels genügendem Umsatz) aus, ist der rechtsgenügende\nZusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand nicht gegeben. Es handelt\nsich mithin um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes. Allein\naus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\nb. Überdies wirft das Begehren der Beschwerdeführerin eine Rechtsfrage auf,\nüber die die Vorinstanz noch nicht befunden hat. Die SRK wäre demnach auch\nfunktionell unzuständig zur Behandlung der Beschwerde bzw. zum Entscheid\nanstelle der ESTV über die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin.\nc. Die Vorinstanz bemerkt zudem zu Recht, dass - falls im vorliegenden\nVerfahren, in dem einzig die Höhe der Steuerschuld für das 1. und\n2. Quartal 1995 im Streit liegt, auch über die subjektive Steuerpflicht der\nBeschwerdeführerin befunden würde - unzulässigerweise präjudizierend in\nweitere, nicht Verfahrensgegenstand bildende Steuerperioden eingegriffen\nwürde.\nÜber die grundsätzliche Frage ihrer subjektiven Steuerpflicht (inkl. Zeitpunkt\neines allfälligen Wegfalls der Steuerpflicht) und der Streichung aus dem\nSteuerregister hat die Beschwerdeführerin - falls nicht bereits geschehen -\nein separates Verfahren bei der ESTV anzustrengen.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.78 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. Januar\n1999\n\n"}