{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-01-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-78--_1999-01-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004382.pdf?ID=150004382", "Checksum": "1179c5b93a72cfe1858ba1b82fab22d2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.01.1999 JAAC 63.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 18.01.1999 JAAC 63.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 18.01.1999 JAAC 63.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:23", "Checksum": "0fedda7a22daf8261c19a93e997446f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.01.1999 JAAC 63.78 \r\n\n 2\n(Zahlungsbefehl vom 20. Juni 1996 des Betreibungsamtes Y.) erhob die X.\nRechtsvorschlag. Am 27. März 1997 (Valuta) leistete die X. eine Teilzahlung von\nFr. 10 000.-.\nB. In Bestätigung der Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlages\nerliess die ESTV am 15. April 1997 einen Entscheid und stellte fest, dass die\nX. - unter Anrechnung der geleisteten Teilzahlung - noch den Restbetrag von\nFr. 7000.- (zuzüglich Zins und Kosten) zu bezahlen habe. Die X. erhob gegen\ndiesen Entscheid mit Eingabe vom 29. April 1997 Einsprache und legte als\nBegründung die ausgefüllten Abrechnungen für das 1. und 2. Quartal 1995 bei.\nFür beide Quartale deklarierte die X. eine Mehrwertsteuer von je Fr. 1335.10,\ntotal mithin Fr. 2670.20.\nMit Einspracheentscheid vom 27. Juni 1997 hiess die ESTV die Einsprache der\nX. gut, setzte die Steuerschuld antragsgemäss auf Fr. 2670.80 (recte Fr. 2670.20)\nfest und bestätigte deren Tilgung. Gleichzeitig behielt sich die Verwaltung eine\nKontrolle vor und verpflichtete die X. zur Zahlung der Verfahrenskosten für\ndas Entscheid- und das Einspracheverfahren.\nC. Mit Eingabe vom 8. Juli 1997 erhebt die X. (Beschwerdeführerin) bei der\nEidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den\nEinspracheentscheid der ESTV. Sie stellt den Antrag, ihre Steuerpflicht sei\nrückwirkend aufzuheben und sie sei aus dem Register der Steuerpflichtigen zu\nstreichen. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, sie habe mehrere\nHauswarte angestellt, um ihre Liegenschaften zu unterhalten, wobei ihr\nJahresumsatz aus Hauswartsarbeiten jedoch den Betrag von Fr. 75 000.- nicht\nüberschreite, weshalb ihre Steuerpflicht nicht gegeben sei. Sie sei zudem\nvon der subjektiven Steuerpflicht ausgenommen, da in ihrem Fall die nach\nAbzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4000.-\nbetrage. Als Beleg reicht die Beschwerdeführerin je eine Jahresabrechnung\nüber die Mehrwertsteuer der Jahre 1995 und 1996 ein.\nIn der Vernehmlassung vom 15. September 1997 beantragt die ESTV\nunter anderem, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der\nBeschwerdeantrag über den Streitgegenstand hinausgehe.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. (...)\n2.a. Unter Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt als Verfahrensvoraussetzung\nist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene\nAkt der Verwaltung zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt\nbei einer staatlichen Instanz (der Beschwerdeinstanz). Die Verfügung\nist Anfechtungsobjekt im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. René\nRhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und\nJustizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 186 Rz. 963 ff., S. 279\nRz. 1462 ff.).\nb. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist Streitgegenstand\ndas Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung\nbildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist also\nStreitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in der\n\n"}