Ferner überprüft die Eidgenössische Steuerverwaltung offenbar gemäss ihrer Praxis die Voraussetzungen für eine Sicherstellung ohnehin regelmässig von Amtes wegen. Die Sicherstellungsverfügung vom 12. August 1998 erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig. 4. Der Beschwerdeführer rügt sodann, durch den Erlass einer Sicherstellungsverfügung werde der Sinn und Zweck des Nachlassvertrages, mit dem sanierungsfähige Unternehmen erhalten werden sollten, gefährdet. Mit einem gerichtlichen Nachlassvertrag wird einem bedrängten Schuldner die Möglichkeit einer schonungsvollen Auseinandersetzung mit seinen Gläubigern gewährleistet.