{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-01-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-77--_1999-01-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004379.pdf?ID=150004379", "Checksum": "2098234a1cc52f4a5772aac3be185e87"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 11.01.1999 JAAC 63.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 11.01.1999 JAAC 63.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 11.01.1999 JAAC 63.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:24", "Checksum": "39f86b7f5489c63426fc6f44acf092de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 11.01.1999 JAAC 63.77 \r\n\n 3\nJahresumsatz von Fr. 1 000 000.- bis Fr. 1 200 000.- und in Berücksichtigung\ndes ab dem 1. Januar 1999 erhöhten Steuersatzes ungefähr der in einem Jahr\ngeschuldeten Mehrwertsteuer abzüglich Vorsteuer.\nDie Verhältnismässigkeit einer Sicherstellungsverfügung muss - wie\nin E. 3a/cc gesehen - auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt sein. Die\nSicherstellungsverfügung vom 12. August 1998 weist diesbezüglich keine\nBeschränkung auf. Angesichts der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger\njederzeit von der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Überprüfung\nder Berechtigung einer bestehenden Sicherstellung verlangen und\nein diesbezüglicher Entscheid wiederum bei der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission angefochten werden kann, ist es nicht unerlässlich,\neine Sicherstellungsverfügung von Beginn weg zeitlich zu begrenzen. Ferner\nüberprüft die Eidgenössische Steuerverwaltung offenbar gemäss ihrer Praxis\ndie Voraussetzungen für eine Sicherstellung ohnehin regelmässig von Amtes\nwegen. Die Sicherstellungsverfügung vom 12. August 1998 erweist sich somit\ninsgesamt als verhältnismässig.\n4. Der Beschwerdeführer rügt sodann, durch den Erlass einer\nSicherstellungsverfügung werde der Sinn und Zweck des Nachlassvertrages,\nmit dem sanierungsfähige Unternehmen erhalten werden sollten, gefährdet.\nMit einem gerichtlichen Nachlassvertrag wird einem bedrängten Schuldner\ndie Möglichkeit einer schonungsvollen Auseinandersetzung mit seinen\nGläubigern gewährleistet. Hauptzweck insbesondere des revidierten\nRechts zum Nachlassvertrag ist die Sanierung des Schuldners (vgl. Dominik\nGasser, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung des neuen\nVermögens, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 132/1996, S. 3).\nTrotz seiner Bezeichnung als Vertrag ist die Rechtsnatur des Nachlassvertrags\nkeine vertragliche, kommt er doch nur durch ein Zusammenwirken des\nSchuldners, der Gläubigermehrheit sowie staatlicher Organe zustande und\nkönnen bei gegebenen Voraussetzungen auch nicht zustimmende Gläubiger\nzum Nachlassvertrag gezwungen werden (vgl. Karl Spühler / Susanne B. Pfister,\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht II, Zürich 1997, S. 87; Kurt Amonn /\nDominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern\n1997, N. 10 f. zu § 53). Durch einen Nachlassvertrag mit Prozentvergleich\n(vgl. Art. 314 ff. SchKG) erlassen die Gläubiger dem Schuldner einen Teil\nihrer Forderungen. Im Umfang dieses Erlasses kommen sie zu Verlust,\nwozu aber zumindest ein Teil der Gläubiger aus verschiedenen Gründen\nfreiwillig bereit ist. Zu diesen Gründen kann einmal die Einsicht gehören,\ndass sie im Rahmen eines Konkurses möglicherweise einen noch grösseren\nVerlust hinzunehmen hätten, es kann sich darüber hinaus aber auch um eine\ntatsächliche Sanierungshilfe handeln in der Hoffnung, mit dem betreffenden\nSchuldner in Zukunft wieder gewinnbringende Geschäfte tätigen zu können\n(vgl. auch Staehelin / Bauer / Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Rz. 1 ff. zu Art. 293\nSchKG). Der Schuldner soll nach abgeschlossenem Nachlassverfahren die\nMöglichkeit besitzen, seine Geschäftstätigkeit weiterführen zu können, ohne\ndurch seine früheren Schulden immer wieder in Bedrängnis gebracht zu\nwerden. Der Sanierungsbeitrag der Gläubiger wird allerdings beschränkt auf\nden Erlass bzw. teilweisen Erlass bisher aufgelaufener Forderungen. Sie sind\nnicht verpflichtet, darüber hinaus dem Schuldner günstige Bedingungen für\ndie Weiterführung seines Unternehmens nach Sanierung zu gewähren. So\n\n4\nbleibt jeder Gläubiger frei, ob er mit dem Schuldner in Zukunft noch Geschäfte\nabschliessen will. Letzteres wird er insbesondere dann unterlassen, wenn\ner nicht restlos überzeugt ist, dass der Schuldner in Zukunft seine neuen\nForderungen wird begleichen können, allenfalls wird er neue Geschäfte\nnur gegen Vorauszahlung oder gegen andere Sicherheiten eingehen. All dies\nwiderspricht dem Nachlassverfahren nicht. Es liegt nunmehr am Schuldner,\ndie für seine weitere Geschäftstätigkeit notwendigen finanziellen Mittel\nzu beschaffen. Deshalb kann es dem Institut des Nachlassvertrags nicht\nzuwiderlaufen, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf\ndie frühere Geschäftstätigkeit eines Steuerpflichtigen nach Abschluss eines\nNachlassvertrags eine Sicherheit für in Zukunft entstehende Forderungen\nverlangt, sofern eine Gefährdung der Steuern mit genügender Intensität\nvorliegt. Vom Schuldner wird dabei auch nichts Unmögliches verlangt.\nSo braucht er insbesondere die Sicherheitsleistung zu Gunsten der\nEidgenössischen Steuerverwaltung nicht in Bargeld zu hinterlegen. Die\nLeistung einer Bankbürgschaft, die Nennung zweier solventer Solidarbürgen\noder auch die Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften genügt.\nAus diesen Gründen erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als\nunbegründet.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.77 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission\nvom 11. Januar 1999\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 379\n\n"}