{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-01-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-77--_1999-01-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004379.pdf?ID=150004379", "Checksum": "2098234a1cc52f4a5772aac3be185e87"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 11.01.1999 JAAC 63.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 11.01.1999 JAAC 63.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 11.01.1999 JAAC 63.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:24", "Checksum": "39f86b7f5489c63426fc6f44acf092de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 11.01.1999 JAAC 63.77 \r\n\n 2\nDrittklassgläubiger (Art. 219 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889\nüber Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], SR 281.1) - zu denen auch die\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, gehört -\nvoraussichtlich einen vollständigen Verlust hinzunehmen haben.\nPraktisch zeitgleich hat der Beschwerdeführer als verantwortliche Person\ngleich mit zwei Unternehmen eine Überschuldung erwirtschaftet und\ndadurch seine Gläubiger geschädigt. Das lässt selbstredend gewisse Zweifel\naufkommen, ob er in Zukunft mit dem von ihm als Einzelunternehmen\ngeführten Hotelbetrieb seinen finanziellen Verpflichtungen wird nachkommen\nkönnen, muss doch die Verantwortung für den finanziellen Schaden, der\nseinen Gläubigern entstand, in beiden Fällen ihm zugerechnet werden. Er war\noffenbar nicht in der Lage, die sich abzeichnenden finanziellen Probleme\nso rechtzeitig zu erkennen und zu lösen, dass eine Überschuldung hätte\nabgewendet werden können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer\noffenbar bereits seit dem 13. Dezember 1997 mit seiner Einzelunternehmung\nmehrwertsteuerpflichtige Umsätze erzielte und sich dennoch erst mit\nSchreiben vom 9. Juni 1998 - also erst sechs Monate später - um einen\nEintrag ins Register der Steuerpflichtigen bemühte. Dieses Vorgehen\nerweckt nicht gerade den Eindruck, als nähme er seine Verantwortung als\nSteuerpflichtiger mit der gebotenen Umsicht wahr, abgesehen davon, dass\ner durch dieses Vorgehen mit der Abrechnung und Bezahlung der Steuer\nfür das erste Quartal 1998 zwangsläufig in Verzug geraten musste. Gestützt\nauf sein bisheriges Verhalten und in Würdigung der Umstände ist deshalb\nzumindest für die nähere Zukunft davon auszugehen, dass die Erhebung\nder Mehrwertsteuern, welche durch den von ihm geführten Hotelbetrieb\nanfallen werden, gefährdet ist. Daran ändert auch die mittlerweile erfolgte\nBezahlung der Steuerforderung bis zum zweiten Quartal 1998 nichts, denn\nwie bereits im Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom\n7. August 1997 i.S. R., E. 2b (publiziert in französischer Übersetzung in Revue\nde droit administratif et de droit fiscal [RDAF], partie droit fiscal, 1998, S. 39 ff.)\nfestgehalten, können nach Erlass einer Sicherstellungsverfügung eingegangene\nZahlungen für die Beurteilung einer Steuergefährdung grundsätzlich nicht\nberücksichtigt werden.\nbb. Sodann übte die Eidgenössische Steuerverwaltung ihr\nEntschliessungsermessen korrekt aus, denn eine sichernde Massnahme\ndrängte sich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits\nwieder steuerpflichtige Umsätze erzielte, auf. Aus den amtlichen Akten ist im\nübrigen nicht ersichtlich, dass für die sichergestellten künftigen Forderungen\nbereits andere als die in Art. 58 und 59 der Verordnung vom 22. Juni 1994\nüber die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) vorgesehenen Sicherheiten\nbestünden bzw. Sicherungsmassnahmen ergriffen wurden.\ncc. Bezüglich der Verhältnismässigkeit einer Verfügung ist vorerst einmal\nfestzustellen, dass mildere Massnahmen als die von der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung im vorliegenden Fall angeordneten nicht ersichtlich sind\nund im übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden.\nSodann ist die Sicherstellungsverfügung vom 12. August 1998 auch\nbezüglich der Höhe des sicherzustellenden Betrages als verhältnismässig zu\nbezeichnen, entspricht der Betrag von Fr. 40 000.- bei einem voraussichtlichen\n\n"}