b. Daraus, dass er im Jahre 1995 seine baugewerblichen Leistungen ohne Mehrwertsteuer offeriert und den Kunden ohne Steuerbelastung in Rechnung gestellt hat, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Steuerpflichtige nicht Anspruch darauf, von der Steuer befreit zu werden, weil es ihm nicht gelingt, die Steuer auf seine Kunden zu überwälzen (BGE 123 II 394 f. E. 8; vgl. auch Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, S. 51 Rz. 59, S. 113 f. Rz. 229, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Warenumsatzsteuer).