14 Vorsteuer, regelmässig Fr. 4000.- pro Jahr nicht übersteigt. Ein bloss einmaliges Unterschreiten dieses Betrages rechtfertigt somit die Steuerbefreiung noch nicht. b. Daraus, dass er im Jahre 1995 seine baugewerblichen Leistungen ohne Mehrwertsteuer offeriert und den Kunden ohne Steuerbelastung in Rechnung gestellt hat, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.