Der effektive Betrag dieser Investitionen kann daher bei der Ermittlung der voraussichtlichen Steuerzahllast des Jahres 1995 nicht mitberücksichtigt werden. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob deren Berücksichtigung überhaupt möglich wäre, wenn sie im Jahre 1995 getätigt worden wären oder ob sie nicht - da es sich um ausserordentliche, in dieser Höhe einmalige Ausgaben handelt - aus der Berechnung ausgeklammert werden müssten bzw. lediglich mit dem Betrag einer jährlichen linearen Abschreibung einbezogen werden dürften. Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2 UeB BV und Art. 19 Abs. 1 Bst.