4.2 eine - soweit für den vorliegenden Fall relevant - analoge Regelung zu derjenigen der Nachfolgebroschüre enthielt. Die auf den Investitionen lastende Vorsteuer ist bei der Berechnung der Steuerzahllast (gemäss E. 5d/bb hievor) im Rahmen des pauschalen Abzugs von 0.6% des Umsatzes berücksichtigt worden. Die Investitionen sind, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, grösstenteils schon im Jahre 1994 - unter der Geltung des Warenumsatzsteuerrechts - getätigt worden. Der effektive Betrag dieser Investitionen kann daher bei der Ermittlung der voraussichtlichen Steuerzahllast des Jahres 1995 nicht mitberücksichtigt werden.