Demnach wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich auf den 1. April 1995 als Steuerpflichtiger anzumelden und die ESTV hat ihn zu Recht rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in ihr Register eingetragen. 6.a. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der erwarteten Zahlen für das erste Jahr (Fr. 200 000.- Umsatz, Fr. 100 000.- Warenaufwand und Fremd-leistungen, Fr. 10 000.- vorsteuerbelasteter Betriebsaufwand und Fr. 70 000.- Investitionen) sei er im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit von einer voraussichtlichen Steuerzahllast von rund Fr. 2000.- ausgegangen und daher der Überzeugung gewesen, er sei vorerst gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV von der Steuer ausgenommen.