b) für die vereinfachte Berechnung der Steuerzahllast festgelegt hat. Der Beschwerdeführer hätte somit seine voraussichtliche Steuerzahllast des Jahres 1995 aufgrund der nach Ablauf der ersten drei Monate seiner Tätigkeit vorliegenden Zahlen wie folgt ermitteln müssen: Umsatz (vereinnahmte Entgelte, auf ein Jahr umgerechnet): Fr. 226 048.- Steuer auf dem Umsatz (Fr. 226 048.-/106.5*6.5): Fr. 13 796.- Warenaufwand (48.4% von Fr. 226 048.-): Fr. 109 407.- Vorsteuer auf dem Warenaufwand (Fr. 109 407.-/106.5*6.5): - Fr. 6 677.- Vorsteuer auf dem übrigen Betriebsaufwand (0.6% von Fr. 226 048.-) - Fr. 1 356.-