1995 betrug der übrige Betriebsaufwand (ohne Personalkosten) Fr. 62 385.25 oder rund 14% des Betriebsertrages. Schätzt man den vorsteuerbelasteten Anteil dieser Kosten auf rund 10% des Betriebsertrages, so ergibt sich ein Steuerbetrag von 0.6103% oder rund 0.6% des Betriebsertrages (10%/106.5*6.5). Dieser Prozentsatz entspricht genau der Pauschale, welche die ESTV in der Broschüre Steuerpflicht (unter Ziff. 3.6 Bst. b) für die vereinfachte Berechnung der Steuerzahllast festgelegt hat.