19 Abs. 1 Bst. a MWSTV, hängt die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf den 1. April 1995 als Steuerpflichtiger eingetragen worden ist, davon ab, ob er in diesem Zeitpunkt - aufgrund der Zahlen der ersten drei Monate seiner Geschäftstätigkeit - hätte davon ausgehen müssen, der Betrag von Fr. 4000.- Steuerzahllast werde bis Ende 1995 überschritten. bb. Für das erste Quartal 1995 alleine liegen einzig die Zahlen betreffend die Einnahmen (gemäss Kontoblatt «Erlöse aus Arbeiten») vor, nicht jedoch Angaben betreffend die vorsteuerbelasteten Aufwandpositionen.