An sich wäre zwar eigentlich ein höherer Umsatz zu erwarten gewesen, da nur ein Teil der in den ersten drei Monaten erbrachten Leistungen bereits in diesem Zeitraum zu Zahlungseingängen geführt hat und eine blosse Hochrechnung der Einnahmen des ersten Quartals somit einen zu tiefen Betrag ergibt. Dies kann indessen dem Beschwerdeführer angesichts der Regelung gemäss Ziff. 4.2 der Broschüre Steuerpflicht nicht entgegengehalten werden (vgl. E. 3b/dd hievor). Somit ist von dem durch schematische Umrechnung ermittelten Betrag von Fr. 226 048.80 auszugehen. Weil die Betragsgrenze gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV klar überschritten ist, nicht jedoch die Umsatzgrenze gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst.