Die SRK sieht keinen Anlass, die Beurteilung der ESTV, was den Beginn der Steuerpflicht per 1. Januar 1995 betrifft, in Frage zu stellen. Somit ist weiter zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer, wenn er auf den 31. März 1995 eine Überprüfung der Situation vorgenommen hätte, in diesem Zeitpunkt nach einer Umrechnung der ersten drei Monate Geschäftstätigkeit auf zwölf Monate hätte feststellen müssen, er werde die massgebenden Betragsgrenzen im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit überschreiten.