Die Verwaltung hat denn auch im Einspracheverfahren an der Registrierung per 1. April 1995 festgehalten und in ihrer Vernehmlassung auch keinen Antrag auf Vornahme einer reformatio in peius gestellt. Offensichtlich handelte es sich somit nicht bloss um ein «Entgegenkommen», wie in der Vernehmlassung der ESTV ausgeführt wird, denn für einen Verzicht auf eine Eintragung, ohne dass die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären, bestünde aufgrund des Legalitätsprinzips kein Raum. Die SRK sieht keinen Anlass, die Beurteilung der ESTV, was den Beginn der Steuerpflicht per 1. Januar 1995 betrifft, in Frage zu stellen.