Die SRK geht davon aus, dass die ESTV tatsächlich zur Überzeugung gelangt ist, es habe bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht zum voraus eindeutig angenommen werden können, die massgebenden Betragsgrenzen würden innert der nächsten zwölf Monate überschritten und es habe deshalb noch keine Pflicht zur Anmeldung per 1. Januar 1995 bestanden. Die Verwaltung hat denn auch im Einspracheverfahren an der Registrierung per 1. April 1995 festgehalten und in ihrer Vernehmlassung auch keinen Antrag auf Vornahme einer reformatio in peius gestellt.