Mit Schreiben vom 12. März 1997 hat sie ihm dann aber mitgeteilt, sie sei bereit, die Registrierung gestützt auf seinen Einwand, er habe bei Geschäftsbeginn nicht annehmen können, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt seien, auf den 1. April 1995 vorzunehmen. Die SRK geht davon aus, dass die ESTV tatsächlich zur Überzeugung gelangt ist, es habe bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht zum voraus eindeutig angenommen werden können, die massgebenden Betragsgrenzen würden innert der nächsten zwölf Monate überschritten und es habe deshalb noch keine Pflicht zur Anmeldung per 1. Januar 1995 bestanden.