c. Die ESTV hat den Beschwerdeführer vorerst rückwirkend per 1. Januar 1995 als Steuerpflichtigen registriert. Mit Schreiben vom 12. März 1997 hat sie ihm dann aber mitgeteilt, sie sei bereit, die Registrierung gestützt auf seinen Einwand, er habe bei Geschäftsbeginn nicht annehmen können, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt seien, auf den 1. April 1995 vorzunehmen.