Wie bereits gesagt, ist indessen nicht auf den effektiv erzielten, sondern - im Sinne einer im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie gegebenenfalls nochmals nach Ablauf der ersten drei Monate vorzunehmenden Beurteilung ex ante - auf den erwarteten Umsatz der ersten zwölf Monate abzustellen (vgl. E. 3b hievor). Es ist somit im folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 1995 und gegebenenfalls - bei unklarer Situation - per 31. März 1995 erwarten musste, dass die massgebenden Betragsgrenzen im Laufe der ersten zwölf Monate seiner Geschäftstätigkeit überschritten würden. c.