b. Der Beschwerdeführer hat sich erst mit Schreiben seines Treuhänders vom 27. Oktober 1995 bei der ESTV gemeldet und die Eintragung ins Register der Steuerpflichtigen per 1. Januar 1996 beantragt, weil der auf den 30. September 1995 erstellte Zwischenabschluss gezeigt habe, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt seien. In dem der ESTV am 29. November 1995 eingereichten «Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger» hat er den voraussichtlichen Umsatz des Jahres 1995 auf Fr. 350 000.- beziffert. Aus dem von der ESTV später noch einverlangten Geschäftsabschluss für das Jahr 1995 ist ersichtlich, dass der gesamte Betriebsertrag effektiv Fr. 446 220.55 betrug, wobei die