11 Dies hat zur Folge, dass die Frage des Beginns der Steuerpflicht nicht nach der übergangsrechtlichen Regelung (Art. 84 Abs. 2 MWSTV; Ziff. 4.4 der Broschüre Steuerpflicht 1994), sondern nach Art. 21 MWSTV zu beurteilen ist. b. Der Beschwerdeführer hat sich erst mit Schreiben seines Treuhänders vom 27. Oktober 1995 bei der ESTV gemeldet und die Eintragung ins Register der Steuerpflichtigen per 1. Januar 1996 beantragt, weil der auf den 30. September 1995 erstellte Zwischenabschluss gezeigt habe, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt seien.