Aus dem Telefax vom 4. Juni 1996 des Treuhänders an die ESTV betreffend das Konto «Erlöse aus Arbeiten» geht hervor, dass der erste Zahlungseingang für ausgeführte Arbeiten am 13. Januar 1995 zu verzeichnen war. Der Beschwerdeführer hat somit seine für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit erst nach dem 31. Dezember 1994 neu aufgenommen, denn in der blossen Anschaffung einzelner Investitionsgegenstände kann noch keine Neuaufnahme einer Tätigkeit (im Sinne von Art. 21 Abs. 2 MWSTV) erblickt werden, weil damit noch nicht die Bereitschaft zur Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten, das heisst zu einem Auftreten am Markt, verbunden war.