Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass dieser erst nach dem 31. Dezember 1994 Leistungen (Lieferungen) im Sinne des Mehrwertsteuerrechts erbracht hat. Aus dem Telefax vom 4. Juni 1996 des Treuhänders an die ESTV betreffend das Konto «Erlöse aus Arbeiten» geht hervor, dass der erste Zahlungseingang für ausgeführte Arbeiten am 13. Januar 1995 zu verzeichnen war.